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Spendenkonto des Fördervereins Frankenthal:

 

Sparkasse Rhein-Haardt

BIC: MALADE51DKH

IBAN: DE52 5465 1240 0240 0257 83


Bitte beachten Sie nachfolgende steuerrechtliche Informationen


Sie bekommen von uns eine Bestätigung im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine in der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

 

Wir sind wegen Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 09 AO) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamts Ludwigshafen, Steuer-Nr. 27/658/01695, vom 10.03.2016 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zu als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitt A, Nr. 6 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV verwendet wird.


Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, das Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, §9 Nr. 5 GewStG).

Unsere Bestätigungen werden nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884)